Was gilt für Unfall- und Aufbaufahrzeuge?
Stand: 2026-06-20
Nach Art. 34 Abs. 1 VTS meldet die Polizei der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen; diese müssen nachgeprüft werden. Die Nachprüfung erfolgt im Standortkanton.
Wird ein Fahrzeug tiefgreifend verändert, beurteilt die Behörde es nach dem aktuell geltenden Recht. Als tiefgreifend gelten namentlich Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern (z. B. der Austausch ganzer Karosserien), sowie Änderungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Nach einem schweren Unfall oder einem umfangreichen Aufbau ist das Fahrzeug erst nach bestandener Nachprüfung wieder verkehrsberechtigt; je nach Eingriffstiefe gelten dann aktuelle statt der ursprünglichen Vorschriften.
Quellen
- VTS (SR 741.41), Art. 34 Abs. 1 – Ausserordentliche Prüfungspflicht (Unfallschäden) — Fedlex – Die Rechtssammlung des Bundes
- Homologation von Fahrzeugen — ASTRA – Bundesamt für Strassen