Was ist beim Motorwechsel (Motortausch) zu beachten?
Stand: 2026-06-20
Der Einbau eines anderen Motors ändert in der Regel abgas-, geräusch- oder antriebsrelevante Daten und ist deshalb nach Art. 34 Abs. 2 VTS der Zulassungsbehörde zu melden und nachzuprüfen. Bei Eingriffen, die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern, ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften eingehalten sind.
Wird in ein bereits in Verkehr stehendes Fahrzeug ein Benzinmotor (Fremdzündung) eingebaut, der nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart galten — oder, bei Fahrzeugen mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebenden Anforderungen.
Auch Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe-/Achsübersetzung) sind nachprüfpflichtig. Ohne erfolgreiche Änderungsabnahme ist das umgebaute Fahrzeug nicht vorschriftsgemäss.
Quellen
- VTS (SR 741.41), Art. 34 Abs. 2 – Änderungen (Abgas, Kraftübertragung) — Fedlex – Die Rechtssammlung des Bundes
- Homologation von Fahrzeugen — ASTRA – Bundesamt für Strassen