Welche Fahrzeugänderungen müssen abgenommen werden (Tuning)?

Stand: 2026-06-20

Nach Art. 34 Abs. 2 VTS hat der Halter Änderungen an Fahrzeugen unverzüglich zu melden; geänderte Fahrzeuge sind nachzuprüfen («Änderungsabnahme»). Erst nach erfolgreicher Abnahme darf das geänderte Fahrzeug weiter verwendet werden.

  • Änderungen der Fahrzeugeinteilung (Fahrzeugart/Klasse).
  • Änderungen der Gewichte, Abmessungen, des Achsabstands und der Spurweite.
  • Eingriffe, die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern — Nachweis, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften eingehalten sind.
  • Nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen.
  • Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe-/Achsübersetzung).
  • Nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder (Ausnahme M1/N1: Einpresstiefe-Abweichung bis 5 mm).

Nicht gemeldete oder nicht abgenommene Änderungen können dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr vorschriftsgemäss und damit nicht betriebssicher ist — mit Folgen bei Kontrolle, Prüfung und Versicherung.

Quellen

Weiterführend