Welche Fahrzeugänderungen müssen abgenommen werden (Tuning)?
Stand: 2026-06-20
Nach Art. 34 Abs. 2 VTS hat der Halter Änderungen an Fahrzeugen unverzüglich zu melden; geänderte Fahrzeuge sind nachzuprüfen («Änderungsabnahme»). Erst nach erfolgreicher Abnahme darf das geänderte Fahrzeug weiter verwendet werden.
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung (Fahrzeugart/Klasse).
- Änderungen der Gewichte, Abmessungen, des Achsabstands und der Spurweite.
- Eingriffe, die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern — Nachweis, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften eingehalten sind.
- Nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen.
- Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe-/Achsübersetzung).
- Nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder (Ausnahme M1/N1: Einpresstiefe-Abweichung bis 5 mm).
Nicht gemeldete oder nicht abgenommene Änderungen können dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr vorschriftsgemäss und damit nicht betriebssicher ist — mit Folgen bei Kontrolle, Prüfung und Versicherung.
Quellen
- VTS (SR 741.41), Art. 34 Abs. 2 – Ausserordentliche Prüfungspflicht (Änderungen) — Fedlex – Die Rechtssammlung des Bundes
- Homologation von Fahrzeugen — ASTRA – Bundesamt für Strassen