Wie oft muss ein Fahrzeug zur amtlichen Prüfung (MFK)?
Stand: 2026-06-20
Nach Art. 33 VTS unterliegen mit Kontrollschildern zugelassene Fahrzeuge der amtlichen, periodischen Nachprüfung; die Zulassungsbehörde bietet die Halter dazu auf. Geprüft werden u. a. Identifikation, Bremsanlage, Lenkung, Sichtverhältnisse, Beleuchtung/Elektrik, Fahrgestell/Achsen/Räder/Reifen/Aufhängung sowie das Emissionsverhalten.
| Fahrzeugkategorie | Prüfungsintervall |
|---|---|
| Personenwagen, Motorräder, Leicht-/Klein-/dreirädrige Fahrzeuge | erstmals nach 5 J. (spätestens 6), dann nach 3 J., dann alle 2 J. |
| Lieferwagen, Kleinbusse, leichte Lastwagen (≤ 45 km/h) | erstmals nach 4 J., dann nach 3 J., dann alle 2 J. |
| Schwere Lastwagen / Sattelschlepper (> 45 km/h) | erstmals nach 2 J., dann nach 2 J., dann jährlich |
| Berufsmässiger Personentransport, Gesellschaftswagen, Gefahrgut | erstmals nach 1 J., dann jährlich |
| Gewerbliche Traktoren, Arbeitsmaschinen | erstmals nach 5 J., dann alle 3 J. |
Die Intervalle knüpfen an die erste Inverkehrsetzung an. Massgebend ist die Aufgebotspraxis des kantonalen Strassenverkehrsamtes.
Quellen
- VTS (SR 741.41), Art. 33 – Periodische Prüfungspflicht — Fedlex – Die Rechtssammlung des Bundes
- Motorfahrzeugkontrolle (MFK) — TCS – Touring Club Schweiz